Finanzierungsmöglichkeiten
Altenhilfe — § 71 SGB XII
§ 71 SGB XII ist die einzige bundesweite Rechtsgrundlage, die darauf abzielt, im Rahmen kommunaler Altenhilfe eine geeignete Infrastruktur zum Zwecke der Versorgung, Prävention und gesellschaftlichen Teilhabe für ältere Menschen zu entwickeln und zu unterhalten.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., das überparteiliche gemeinsame Forum für alle Akteure der Sozialpolitik, des Sozialrechts und der Sozialen Arbeit interpretiert den Altenhilfe-Paragrafen als Dreiklang aus Infrastrukturverantwortung, Beratungsauftrag und (einkommensabhän-gigen) individuellen Leistungen durch die Kommune.
Den Formulierungen des § 71 SGB XII entsprechend sollen die damit verbundenen Leistungen präventiv und intervenierend wirken, denn konkret heißt es in den Absätzen 1, 3 und 5:
„Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken.“
„Leistungen nach Absatz 1 sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen.“
„Die Leistungen der Altenhilfe sind mit den übrigen Leistungen dieses Buches, den Leistungen der örtlichen Altenhilfe und der kommunalen Infrastruktur zur Vermeidung sowie Verringerung der Pflegebedürftigkeit und zur Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe zu verzahnen.“
Für die Umsetzung des § 71 SGB XII sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger zuständig und zur Erfüllung dieser Aufgabe auch verpflichtet. Da die in § 71 SGB XII aufgeführten Leistungen jedoch nicht vollumfänglich ausdefiniert sind, liegt die Art und Weise der Umsetzung bislang im Ermessen der örtlichen Sozialhilfeträger. Dementsprechend heterogen ist die Ausgestaltung der kommunalen Altenhilfe in Deutschland: Deutsche Kommunen geben zwischen 1-36 Euro pro älterem Menschen pro Jahr für die kommunale Altenhilfe aus.
Auch wenn es derzeit noch keine konkreten und verbindlichen Ausführungsgesetze zum Altenhilfeparagrafen gibt, so ließe sich mit dem Verweis auf den präventiven Charakter von § 71 SGB XII eine Legitimation zur kommunalen Unterstützung von Maßnahmen zur Bewegungsförderung für ältere Menschen begründen. Darüber hinaus könnten kommunale Akteure und Akteurinnen durch einen steten (und öffentlichkeitswirksamen) Verweis auf entsprechende Verantwortlichkeiten der Kommune auch einigen Handlungsdruck in dieser Frage aufbauen und Paragraf 71 SGB XII für die Bewegungsförderung (z. B. zur Finanzierung entsprechender Weiterbildungsangebote im Sinne der intendierten Selbsthilfe und des gesellschaftlichen Engagements älterer Menschen) nutzbar machen.
Hierfür müssten an Bewegungsförderung interessierte Akteure und Akteurinnen politikbegleitendes Lobbying gegenüber kommunalen Entscheidern wie Sozial- und Altenhilfeplanern oder bei kommunalen Mandatsträgern (Stadt- bzw. Kreistage) betreiben und auf diesem Wege versuchen, Einfluss auf die Haushaltverhandlungen der Kommune zu nehmen.
Weiterführende Links
1. Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung des § 71 SGB XII bzw. zur Rolle der Kommunen in der „Altenhilfe“ vom 24.03.2024:
2. Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII und der rechtliche Rahmen für ihre Weiterentwicklung. Rechtsgutachten von Prof. Dr. Johannes Hellermann im Auftrag der BAGSO vom 29.11.2022:
Ortsteilratsbudgets
Fördermittelgeber: Ortsteilrat einer Gemeinde
Förderart: freiwillige Leistung einiger Ortsteilräte im Rahmen ihrer Ortsteilratsbudgets auf Basis von § 45a Abs. 6 ThürKO (es besteht kein Rechtsanspruch, dass Ortsteilräte diese Mittel über Bürgerbeteiligungsverfahren zur Verfügung stellen)
Eigenmittelanteil: nein
Antragsberechtigt: i.d.R. Bürgerinnen und Bürger eines Ortsteils
Bürgerbudget der Ortsteilräte
Ortsteilräte entscheiden nach den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung (§ 45a Abs. 6 ThürKO) über folgende Angelegenheiten:
1) Verwendung der dem Ortsteil für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel,
2) Pflege und Durchführung von Veranstaltungen des Brauchtums, der Heimatpflege und der kulturellen Tradition, Förderung und Entwicklung des kulturellen Lebens, Unterstützung der Ortsfeuerwehr.
Die Gemeinde hat dem Ortsteil zur Erfüllung seiner Aufgaben finanzielle Mittel im angemessenen Umfang in der Haushaltssatzung zur Verfügung zu stellen. Die Höhe ist u.a. abhängig von der Einwohnerzahl des jeweiligen Ortsteils.
Einige Ortsteile Thüringer Kommunen sind dazu übergegangen, die Verwendung von Teilen dieses Ortsteil-Budgets im Sinne von mehr Bürgerbeteiligung öffentlich auszuschreiben. Die genauen Details dieser Auschreibungen variieren von Ortsteil zu Ortsteil.
In der Regel ist ein formloser Antrag für ein gemeinwohlorientieres Vorhaben im jeweiligen Ortsteil zum angegebenen Stichtag einzureichen. Über die Auswahl der geförderten Vorhaben sowie die Höhe der finanziellen Unterstützung entscheidet der Ortsteilrat.
Kontakt
Die Ausschreibung erfolgen öffentlich (Regionalpresse, Protokolle der Ortsteilräte, lokale Schaukästen etc…). Eine aktive Nachfrage beim Ortsteilbürgermeister/Ortsteilrat, z. B. während der öffentlichen Einwohnerfragestunden, lohnt sich sicher.
Weiterführende Links
Thüringer Kommunalordnung:
https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-KomOTH2003V22P45
Lottomittel
Nach den Regelungen des Thüringer Glücksspielgesetzes (ThürGlüG) sind die Überschüsse aus den staatlichen Lotterien (umgspr. „Lottomittel“) u.a. zur Förderung von kulturellen, sozialen, umweltschützerischen und sportlichen Zwecken zu verwenden (§ 9 Abs. 3 ThürGlüG).
Über die Verteilung der Lottomittel entscheidet die Thüringer Landesregierung. Jedes Ministerium des Freistaats Thüringen kann diese Mittel eigenständig vergeben. Fördervoranfragen sind formlos an ein einzelnes Ministerium bzw. an die Thüringer Staatskanzlei zu richten. Dabei sollte die Gemeinnützigkeit des zu fördernden Vorhabens in den o.g. Bereichen deutlich werden. Die Fördervoranfrage wird dann auf Förder-würdigkeit geprüft.
Antragstellende erhalten eine schriftliche Rückmeldung mit der Absage oder der Aufforderung zur Einreichung der ausgefüllten Antragsformulare und Anlagen. Es gibt keine Antragsfristen, jedoch können Mittel bereits vor Ablauf des Haushaltsjahres ausgeschöpft sein. Die Höhe der möglichen Zuwendung ist nicht präzise festgelegt. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung darf mit der zu fördernden Maßnahme noch nicht begonnen worden sein.
Kontakt
Die Ansprechpartner:innen für die Beantragung von Lottomitteln werden seitens der Thüringer Landesministerien nicht transparent gemacht. Es empfiehlt sich daher, sich über die zentrale Telefoneinwahl der in Frage kommenden Ministerien mit dem/der zuständigen „Sachbearbeiter:in Lottomittel“ verbinden zu lassen, um weitere Antragsdetails zu klären.
Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (LSZ)
Innerhalb des Landesprogramms „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ (LSZ) fördert das Land Thüringen Angebote zur gesundheitlichen Bildung als einen wichtigen Baustein der Familienbildung. Die Förderung durch das LSZ soll soziale Teilhabe und gesellschaftliche Mitwirkung ermöglichen. Maßnahmen zur (kommunalen) Bewegungsförderung sind dabei durchaus als Gegenstand der Gesundheitsbildung verstehen. Was im Rahmen des Programms in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet jeder Landkreis bzw. jede kreisfreie Stadt selbst. Die Angebote werden lokal geplant und umgesetzt.
Vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für unterschiedliche Generationen finden sich in den aktuell sechs Handlungsfeldern des Programms.
Beispiele für förderfähige Maßnahmen finden Sie hier: Angebotskatalog LSZ
Wer kann die Förderung nach der Richtlinie LSZ beantragen?
Zuwendungsempfänger der Landesmittel sind die Landkreise und kreisfreien Städte als Erstempfänger. Diese leiten die Zuwendung grundsätzlich an die Träger der geförderten Maßnahmen, Angebote und Einrichtungen weiter. Dies können gemeinnützige Träger, Verbände der Wohlfahrtspflege, kirchliche Träger sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden als Letztempfänger sein. Ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt selbst Träger einer Maßnahme in den einzelnen Handlungsfeldern, kann ein Teil der gewährten Zuwendung beim Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt selbst verbleiben.
Wo kann die Förderung beantragt werden und welche Institution ist für die Bewilligung zuständig?
Der Antrag ist bis zum 15. November des Vorjahres von der Gebietskörperschaft beim Land Thüringen einzureichen. Haben Sie Ideen für Angebote zur Bewegungsangebote für ältere Mitbürger? Dann wenden Sie sich rechtzeitig an die Sozialplaner und Sozialplanerinnen Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt, damit Ihre Bedarfe in die integrierte Sozialplanung aufgenommen werden können.
Kontakt
Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen des LSZ
https://www.lsz-thueringen.de/unsere-ansprechpartner
Informationen
Weitere Informationen zum Landesprogramm finden Sie hier:
https://www.lsz-thueringen.de/fachliche-informationen
Thüringer Ehrenamtsstiftung
Die Thüringer Ehrenamtsstiftung unterhält neben ihrer allgemeinen Unterstützung der Arbeit in Vereinen, Verbänden und gemeinnützigen Organisationen auch konkrete Förderprogramme für bestimmte Zielgruppen und spezifische regionale Strukturen.
Zur Ermöglichung von Interventionen zur Bewegungsförderung kann dabei v.a. auf das Programm „Lebenswelten gestalten“ hingewiesen werden, das u.a. folgendes unterstützt:
- Sachkosten zur Umsetzung der Projektinhalte
- Kosten für Vernetzungstreffen, Erfahrungsaustausche Ehrenamtlicher und Supervision
- Maßnahmen zur Qualifizierung Ehrenamtlicher
- Kosten für die individuelle Würdigung Ehrenamtlicher
- Aufwandsentschädigungen für freiwillig Engagierte
- Fahrtkosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz
- Maßnahmen zur Gewinnung Ehrenamtlicher und Öffentlichkeitsarbeit für das Projekt
- Kosten für die Versicherung Ehrenamtlicher
- Telefon, Porto, Fachliteratur, Büromaterial
- anteilige Kosten für Miete und Anschaffungen im Bereich der Digitalisierung, insoweit diese für die Umsetzung der Projektinhalte notwendig sind
Die Förderung beträgt nach derzeitigem Stand einmalig bis zu 4.000,- Euro pro antragstellender Organisation und Jahr.
Das Förderprogramm richtet sich an lokal tätige Organisationen mit Sitz in Thüringen. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände sowie Kirchen und anerkannte Religionsgemeinschaften, Stiftungen, Infrastruktureinrichtungen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und ehrenamtlich Engagierte mit ihren Initiativen oder Projekten.
Kontakt
Detailliertere Fragen zu den Förderkriterien und zum Antragsprozedere beantwortet:
Elke Neiser
Projektkoordinatorin „Lebenswelten gestalten“ & Engagement im ländlichen Raum
Telefon: 0361 – 65 73 42 50
eMail: neiser@thueringer-ehrenamtsstiftung.de