Finanzierungsmöglichkeiten
Gesundheitspartnerschaften der AOK PLUS mit Kommunen
Die AOK PLUS unterstützt Projekte zur Gesundheitsförderung auf Grundlage der §§ 20 und 20a SGB V. Dabei ist die „AOK-Gesundheitspartnerschaft“ eine zeitlich begrenzte Kooperation zwischen einer antragstellenden Kommune (Stadt, Landkreis) und der Krankenkasse AOK PLUS. Die „AOK-Gesundheitspartnerschaft“ dient der Anschubfinanzierung von strukturbildenden, gesundheitsförderlichen Projekten (darunter auch Maßnahmen zur Bewegungsförderung möglich) in Landkreisen, Kommunen, kreisfreien Städten oder Stadtteilen, durch die besonders sozial benachteiligte Personen in deren Lebenswelt erreicht werden sollen.
Die Verantwortung, die Steuerung und Umsetzung für diesen Prozess obliegt der Kommune. Zielgruppen für Leistungen der Krankenkassen sind sowohl die kommunal verantwortlichen Fachkräfte, die durch Beratung und Qualifizierung zur strukturellen Verankerung und nachhaltigen Umsetzung kommunaler Gesundheitsförderung und Prävention befähigt werden, als auch die in der Kommune lebenden Bürgerinnen und Bürger.
Die Förderkriterien richten sich nach dem GKV-Leitfaden Prävention der jeweils aktuell gültigen Fassung.
Bedingungen zur Förderung sind. u.a.:
- Durchführung von individuumsbezogenen, verhaltenspräventiven Maßnahmen (Ernährungskurs, Gesundheitssport etc.) muss im Rahmen der Projekte durch geprüfte Fachkräfte mit einem staatlich anerkannten Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Handlungsfeld bzw. durch lizensierte Übungsleiter erfolgen
- Bedarf ist mit Daten zu belegen (zum Beispiel Gesundheits-, Sozial- und Umweltberichterstattung)
- präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen müssen dauerhaft angelegt und langfristig verfolgt werden
- Kommune beteiligt sich mit einer Eigenleistung (gemäß § 20a Abs. 2 SGB V)
- besonders zu berücksichtigende Zielgruppen: werdende, junge Familien und Alleinerziehende, ältere/alte Menschen sowie arbeitslose Menschen (Alter, Geschlecht und Migrationshintergrund der Zielgruppen sind zu beachten)
Ausgeschlossen zur Förderung sind u.a.
- isolierte, d. h. nicht in ein Gesamtkonzept eingebundene Maßnahmen externer Anbieterinnen und Anbieter
- Aktivitäten, die zu den Pflichtaufgaben anderer Einrichtungen oder Verantwortlicher gehören
- Angebote, die weltanschaulich nicht neutral sind
- Förderanträge, die nicht in ein kommunales Gesamtkonzept eingebunden sind und/ oder von der Einrichtung/ dem Einrichtungsträger selbst gestellt werden
Präventionsangebote nach §20 SGB V
Präventionsangebote gründen auf der Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherungen, die Gesundheit ihrer Versicherten zu fördern und Krankheiten vorzubeugen. Zudem fordern Umstände, wie eine immer älter werdende Gesellschaft sowie Veränderungen in der Arbeitswelt, zielgerichtete Interventionen. Deshalb sehen die Satzungen der Krankenkassen Leistungen vor, welche ihre Versicherten dabei unterstützen, Krankheitsrisiken zu verhindern und zu vermindern (primäre Prävention) und ihr selbstbestimmtes gesundheitsorientiertes Handeln (Gesundheitsförderung) zu stärken. Diese Leistungen unterliegen übergreifenden Anforderungen, die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Sicherstellung der einheitlichen Qualität von Leistungen festgelegt wurden. Die gesetzlichen Vorgaben sind im §20 SGB V geregelt sowie im Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbandes erläutert.
Ein Präventionskurs nach §20 SGB V ist ein zertifizierter und von Krankenkassen anerkannter Kurs zur Gesundheitsförderung, der sich auf eines der vier definierten Handlungsfelder konzentriert: Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stress- und Ressourcenmanagement und Suchtmittelkonsum.
Ein solcher Präventionskurs ist für Sozialraumakteure in der Kommune eine Möglichkeit, ein Bewegungsangebot vergleichsweise kostengünstig umzusetzen, da gesetzlich versicherten Personen unabhängig vom Alter, sozialen Status und Geschlecht Anspruch auf Teilnahme und Bezuschussung zertifizierter Angebote haben.
Um einen entsprechenden Präventionskurs anbieten zu können, ist die Zertifizierung des Kurses durch die Kooperationsgemeinschaft gesetzlicher Krankenkassen erforderlich. Institutionen (z. B. Volkshochschulen und Sportvereine) und selbständig tätige Kursleitungen, die Präventionskurse anbieten wollen, müssen sich dafür auf der Webseite der Zentralen Prüfstelle Prävention registrieren, ihre Qualifikation sowie das jeweilige Angebot, z.B. in Bezug auf Inhalt, Methodik-Didaktik, Zielgruppe und Evaluation prüfen und zertifizieren lassen. Dieses Prüfverfahren und die Zertifizierung der Angebote dauert wenige Tage und ist kostenfrei.
In diesem Sinne könnte beispielsweise ein Seniorentreff einen Präventionskurs organisieren, ohne selbst zertifiziert zu sein, solange die Kursleitung von der o.g. Prüfstelle zertifiziert ist. In diesem Falle würde die Abrechnung direkt zwischen der Kursleitung, den Teilnehmenden, sowie den Krankenkassen der Teilnehmenden erfolgen. Der beispielhaft genannte Seniorentreff würde lediglich die Räumlichkeiten für das Angebot zur Verfügung stellen und somit die Umsetzung eines preiswerten Bewegungsimpulses erleichtern. .
Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß § 20f SGB V im Freistaat Thüringen (LRV Thüringen)
Der Deutsche Bundestag verabschiedete im Juli 2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz).
Dieses Präventionsgesetz sieht vor, dass die Sozialversicherungsträger mit den in den Bundesländern zuständigen Stellen „Landesrahmenvereinbarungen (LRV) zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie“ schließen. In den LRV konkretisieren die Sozialversicherungsträger und Landesministerien die Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse. Ziel ist es, durch eine stärkere Kooperation die Nachhaltigkeit und Reichweite entsprechender Projekte zu erhöhen und Menschen in ihren jeweiligen „Lebenswelten“ (von der Lebenswelt Kita über Schule und Betrieb bis hin zur stationären Pflegeeinrichtung und Kommune) noch besser zu erreichen.
In diesem Kontext können bei der LRV Thüringen Förderanträge für Pilot- bzw. Modellprojekte in der Gesundheitsförderung und Prävention (d.h. auch im Bereich Bewegungsförderung) gestellt werden. Eine Regelfinanzierung bereits existierender Strukturen ist dabei ausgeschlossen, da die LRV-Förderung lediglich als „Anschub“ innovativer Vorhaben dient. Die wesentliche Grundlage für die Förderung beantragter Maßnahmen ist der Leitfaden Prävention des GKV-Spitzenverbands.
Antragsberechtigt sind Verantwortliche aus sogenannten „nicht-betrieblichen“ Lebenswelten Thüringens wie z. B. Kommunen, soziale Träger, Pflegeeinrichtungen. Die Förderung von Vorhaben im Rahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist über die LRV Thüringen nicht möglich.
„Bewegung und Begegnung im Quartier“ (BeBeQu) war ein Projekt, das in den Jahren 2022-2025 von der Landesrahmenvereinbarung Thüringen gefördert wurde.
Detailliertere Fragen zu den Förderkriterien und zum Antragsprozedere beantwortet:
Silke Nöller
Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V. – AGETHUR –
Geschäftsstelle Landesrahmenvereinbarung
Schillerstraße 36
99096 Erfurt
eMail: noeller@agethur.de
Web: https://lrv.thueringen.de/
Mittelpunkt Gesundheit (GKV-Förderprogramm)
Städtische Quartiere oder dörfliche Gemeinden sind zentrale Orte der sozialraumorientierten Gesundheitsförderung und damit ein wichtiger Teil chancengerechter, nachhaltiger und zukunftsfähiger Stadtentwicklung. Mit dem Förderprogramm „Mittelpunkt Gesundheit“ soll daher der Aufbau gesundheitsfördernder Strukturen in strukturschwachen Stadtteilen und Dörfern Thüringens gestärkt werden. Hierfür stellt die ARGE des GKV-Bündnisses für Gesundheit in Thüringen auf Basis von § 20a SGB V finanzielle Mittel bereit, mit denen entsprechende Projektideen gemäß GKV-Leitfaden Prävention umgesetzt werden können. Als Fachinstitution auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung in Thüringen koordiniert die AGETHUR im Auftrag des GKV-Bündnisses die Antragstellung, Mittelvergabe und das Monitoring im Förderprogramm.
Die geförderten Projekte sollen gesundheitliche Chancengerechtigkeit verbessern und sich an diesbezüglich besonders gefährdete Gruppen richten, z. B.:
- werdende und junge Familien mit Kindern
- Kinder und Jugendliche
- junge Erwachsene von 18 bis 25 Jahren
- ältere Menschen
- Alleinerziehende
- Arbeitsuchende
- Menschen mit Migrationsgeschichte
- geschlechtsspezifische Gruppen (m/w/d)
- Menschen mit geistiger Behinderung
- oder auf Multiplikator:innen, die mit diesen Menschen arbeiten
Thematisch können Vorhaben zur Stärkung von Gesundheit und Wohlbefinden aus folgenden Themenbereichen unterstützt werden:
- gesunde Ernährung
- Bewegung
- psychische Gesundheit und Stressbewältigung
- soziale Teilhabe
- Gesundheitskompetenz
- Aufbau lokaler Netzwerke für Gesundheitsförderung
Förderberechtigte Organisationen sind gemeinnützige Träger, die in strukturschwachen Stadtteilen und ländlichen Regionen arbeiten und Zugang zu Stadtteil- oder Dorfeinrichtungen haben. Das können sein:
- freie Trägerschaften
- gemeinnützige Vereine und Verbände
- kommunal engagierte Wohnungsbaugenossenschaften und -gesellschaften
- gemeinnützige Unternehmen
Außerdem sind antragsberechtigt nichtrechtsfähige Initiativen und personengebundene Gesellschaften nach Prüfung durch die ARGE GKV-Bündnis für Gesundheit in Thüringen.
Das Fördervolumen beträgt mindestens 500 Euro bis maximal 15.000 Euro pro Projekt in der Förderperiode (2025-2027). In der Regel endet ein Projekt mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Nähere Informationen zu den Fördervorgaben sowie zum Antragsverfahren finden Sie unter: https://agethur.de/arbeitsschwerpunkte/foerderprogramm-mittelpunkt-gesundheit
Ihre Fragen und Anliegen zum Förderprogramm richten Sie bitte an:
Andrea Priebe (Antragsberatung, Monitoring Projektumsetzung)
Telefon: 0361 / 55 47 17 64
Mobil: 0160 / 82 37 904
Mail: mittelpunktgesundheit(at)agethur.de
Björn Eifler (Verwaltung, Mittelabrufe und Verwendungsnachweise)
Telefon: 03643 / 49 89 810
Mobil: 0160 / 82 37 910
Mail: mittelpunktgesundheit(at)agethur.de